Mindestabstand beim Überholen
Informationskampagne
Mindestabstand beim Überholen
Mit der neuesten Novellierung der StVO 2020 wurden den Radfahrenden wichtige Aspekte hinsichtlich der Verkehrssicherheit zugesprochen.
Seither ist für Kfz-Fahrer:innen ein Mindestüberholabstand zu Radfahrenden festgeschrieben. Demnach müssen laut der gesetzlich festgelegten Verkehrsordnung innerorts mindestens 1,5 Meter und außerorts mit mindestens 2,0 Meter eingehalten werden. Diese Vorschrift gilt auch beim Überholen von Fußgängern und Elektrokleinstfahrzeugführenden.
Ist dies dem motorisierten Verkehr nicht möglich, dürfen Radfahrende nicht überholt werden. Mit dieser Vorschrift zum Mindestabstand sollen kritische Situationen vermieden werden.
Die Gemeinde Neufahrn möchte das Miteinander und die Sicherheit im Straßenverkehr für alle Verkehrsteilnehmer fördern. Mit dieser Kampagne möchten wir alle Verkehrsteilnehmer darüber informieren und dies in das Bewusstsein rücken. Deshalb werden im Gemeindegebiet entlang der Straßen, auf denen sich der motorisierte Verkehr und der Radverkehr die Fahrbahn teilen, Plakate aufgestellt.